Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 WF 121/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.05.2013 wird der am 25.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen, Az.: 130 F 42/13 abgeändert.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Kindeseltern je zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 720,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin begehrte die Abänderung einer Umgangsrechtsvereinbarung vom 07.12.2010 aus dem Verfahren II-3 UF 172/10 bzgl. des Umgangs zwischen dem Antragsgegner und der gemeinsamen Tochter X, geb., am ####2004.
4Ein vorheriges Elterngespräch beim Jugendamt verweigerte die Antragstellerin im August 2012 trotz Zustimmung des Antragsgegners.
5Nach Anhörung des Kindes und der Beteiligten durch das Familiengericht nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass keine ausreichenden Gründe für eine Abänderung der bestehenden Umgangsrechtsvereinbarung bestünden.
6Das Amtsgericht – Familiengericht – Hagen hat mit dem am 25.04.2013 erlassenen Beschluss die Kosten des Umgangsrechtsverfahrens der Antragstellerin nach Antragsrücknahme auferlegt. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt,
7dass es gemäß §§ 83 II, 81 FamFG billigem Ermessen entspreche, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da ihr Antrag nach den gewonnenen Erkenntnissen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, so dass die Antragstellerin bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.
8Gegen die ihr am 11.05.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 24.05.2013, eingegangen bei Gericht am 28.05.2013. Zur Begründung führt sie aus, dass das Familiengericht von einem falschen Ansatz ausgehe, da die Antragstellerin weder durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben habe, noch für sie erkennbar gewesen sei, dass ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
9II.
10Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
11Die Kosten des Verfahrens waren gemäß §§ 83 II, 81 I 1 FamFG zu gleichen Teilen den Kindeseltern aufzuerlegen, da dies billigem Ermessen entspricht.
12Hingegen sind die Kosten des Verfahrens nicht allein der Antragstellerin nach der Antragsrücknahme gemäß §§ 83 II, 81 II Nr. 2 FamFG aufzuerlegen.
13Dafür wäre Voraussetzung, dass der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Antragstellerin dies erkennen musste, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
14Denn die Erfolgsaussicht fehlt gemäß § 81 II Nr. 2 FamFG nur dann von vornherein, wenn die abschlägige gerichtliche Entscheidung sofort und ohne Anhörung eines weiteren Beteiligten möglich ist (vgl. Zöller- Herget, ZPO, 29. Auflage, § 81 Rdn 9). Jedoch hielt das Amtsgericht – Familiengericht – Hagen die seperate Anhörung des Kindes und die Anhörung der Kindeseltern für erforderlich und führte diese durch, bevor es eine Einschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrages abgeben und den entsprechenden Hinweis bezüglich der fehlenden Erfolgsaussicht des Antrages erteilen konnte. Damit war auch für die Antragstellerin nicht von vornherein erkennbar, dass ihr Antrag ohne Erfolgsaussicht war.
15Eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin ist auch nicht nach §§ 83 II, 81 II Nr.1 FamFG gegeben. Danach soll der Beteiligte die Kosten des Verfahrens tragen, der durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Zwar hat die Antragstellerin das grundsätzlich erforderliche Elterngespräch beim Jugendamt verweigert und sogleich den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht gestellt, doch erfüllt dies nicht die strengen Voraussetzungen des § 81 II Nr. 1 FamFG.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 I 1 und 2 FamFG, 20 I 1 FamGKG.
17Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 40 I FamGKG.
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- Beschluss vom Amtsgericht Hagen - 130 F 42/13 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamFG § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme 4x
- 3 UF 172/10 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 3x
- §§ 58 ff FamFG 1x (nicht zugeordnet)