Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 W 75/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.06.2013 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 22.05.2013 abgeändert.
Dem Antragssteller wird Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als er mit der beabsichtigen Klage die folgenden Anträge verfolgt:
1. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars C, C2, UR.-Nr. ##/2009 vom 11.02.2009 wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der in Ziff. 1 genannten Urkunde an den Kläger herauszugeben.
3. Gemäß § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus der Urkunde des Notars C, C2, UR.-Nr. ##/2009 vom 11.02.2009 bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
4. Die Vollstreckung aus der Urkunde des Notars C, C2, UR.-Nr. ##/2009 vom 11.02.2009 wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in 1. Instanz wird ihm Rechtsanwalt X aus X2 beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wird die ratenweise Zahlung der Prozesskosten, zahlbar in maximal 48 Monatsraten i.H.v. 115,00 Euro, beginnend mit dem 01.10.2013 angeordnet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
3Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht vollständig zurückgewiesen.
4Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig. Im Übrigen bietet sie keine Erfolgsaussicht.
51.
6Die vom Antragsteller beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO ist erfolgversprechend. Ihm stehen materielle Einwendungen gegen den in der Grundschuldbestellungsurkunde titulierten Anspruch zu, so dass die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde unzulässig ist.
7a)
8Zu Recht hat das Landgericht zunächst zwar festgestellt, dass der Antragsteller dem Darlehnsrückzahlungsanspruch der Antragsgegnerin weder einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht noch eine wirksame Anfechtung des Darlehnsvertrages entgegenhalten kann, da er keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt habe, dass sich dem zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin eine sittenwidrige Überteuerung des finanzierten Objekts hätte aufdrängen müssen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Beschluss vom 22.05.2013 Bezug genommen.
9Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift geltend macht, dass sich der Antragsgegnerin die sittenwidrige Überteuerung des finanzierten Objekt hätte aufdrängen müssen, weil ihr alle wertbildenden Faktoren bekannt gewesen seien, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Er wiederholt in diesem Zusammenhang zunächst seinen pauschalen Vortrag, dass die Antragsgegnerin als regional tätige Bank mit den Markt- und Preisverhältnissen auf dem Immobilienmarkt in D vertraut gewesen sei und trägt weiter vor, dass ihr aufgrund des ihr vorliegenden Prospekts Alter, Lage und Ausstattung der Wohnung bekannt gewesen seien. Wie alt das finanzierte Objekt im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehnsvertrags war und wie sich Lage und Ausstattung des Objekts konkret darstellten, hat der Antragsteller aber nicht dargelegt. Auch weitere wertbildende Faktoren des Objekts, wie zum Beispiel den Renovierungszustand oder eine Vermietung an solvente/weniger solvente Mieter, und, dass der Antragsgegnerin diese Faktoren bekannt gewesen sind, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dass es sich um einen pauschalen Vortrag des Antragstellers handelt, ergibt sich auch daraus, dass er vorträgt, der Antragsgegnerin habe ein Prospekt zur Wohnung vorgelegen. Aus den vorgelegten Kaufvertragsunterlagen ergibt sich aber, dass es sich bei dem verkauften Objekt um ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten handelt. Der Vortrag des Antragstellers ist deshalb nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, dass sich dem zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises hätte aufdrängen müssen und er davor die Augen treuwidrig verschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2008 (XI ZR 221/07, NJW 2008, 1226 ff.), die vom Antragsteller dargelegten Kenntnisse der Bank nicht für ausreichend gehalten. Dort war zum einen zu den vom Antragsteller genannten wertbildenden Faktoren, aus denen sich eine sittenwidrige Überteuerung für die finanzierende Bank erkennen ließ, konkret vorgetragen worden. Darüber hinaus lagen weitere Indizien (Anhebung des zuvor anvisierten Tilgungssatzes von 1 % auf ungewöhnlich hohe 3 %) vor, aus denen auf eine Erkennbarkeit durch die Bank geschlossen werden konnte.
10b)
11Der Antragsteller dürfte dem Darlehnsrückzahlungsanspruch der Antragsgegnerin aber einen wirksamen Widerruf seiner Darlehnsvertragserklärung entgegenhalten können.
12Das ihm gemäß § 495 Abs. 1, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht hat er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2012 ausgeübt. Der Widerruf dürfte auch wirksam sein, insbesondere war er wohl rechtzeitig, da der Antragsteller über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sein dürfte. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 3 S.1, S. 2, 492 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist und ihm eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Die Widerrufsbelehrung entsprach vorliegend wohl nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet, dass dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB entspricht (vgl. § 360 Abs. 3 BGB). Die Widerrufsbelehrung entspricht wohl auch nicht den Vorgaben des § 355 BGB. Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572 ff., betreffend einer nahezu identischen Widerrufsbelehrung wie folgt ausgeführt:
13„Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 ‑ I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18). Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen.“
14Bei Zugrundelegung dieser Entscheidung entspricht die von der Antragsgegnerin verwendete Formulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Antragsgegnerin nebst Widerrufsbelehrung.
15Dass der Antragsteller vorliegend seine Vertragserklärung zeitgleich mit der Belehrung abgegeben hat und er damit die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen konnte, weil die weiteren in der Belehrung genannten und zur Irreführung des Verbrauchers geeigneten Varianten nicht zum Tragen kamen, dürfte unerheblich sein. Denn auch ein überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist geeignet, das Verständnis des Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.).
16Der zwischen den Darlehnsparteien geschlossene Darlehnsvertrag dürfte demnach unwirksam sein. Der Antragsteller dürfte daher einen Anspruch darauf haben, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig erklärt wird.
172.
18Aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehnsvertrages hat der Antragsteller des Weiteren einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde.
19Bei dem Kaufvertrag und dem Darlehnsvertrag handelt es sich allerdings nicht um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB, da die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 S. 3 BGB nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat das finanzierte Grundstück weder selbst verschafft noch über die Zurverfügungstellung des Darlehns hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer gefördert. Die Antragsgegnerin tritt also nicht gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder des Rücktritts in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. Sie kann demnach die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde nicht von der Auflassung des Hausgrundstücks an sie abhängig machen.
203.
21Aus diesem Grund hat der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Antrag des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt insofern nicht vor.
224.
23Nach den vorstehenden Ausführungen bieten auch die vom Antragsteller beabsichtigen Anträge gemäß §§ 770, 769 ZPO Aussicht auf Erfolg.
245.
25Der angekündigte Hilfsantrag wird nach dem Vorgesagten nicht zum Tragen kommen werden, dürfte aber auch keine Aussicht auf Erfolg bieten, da der Antragsteller die Voraussetzungen des § 710 ZPO nicht dargetan hat.
26Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- I ZR 55/00 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag 2x
- XI ZR 33/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 360 Zusammenhängende Verträge 2x
- I ZR 55/00 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 221/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil 2x
- § 7 VerbrKrG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 1x
- II ZR 224/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 769 Einstweilige Anordnungen 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 7x
- XI ZR 118/08 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt 1x
- ZPO § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers 1x