Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 344/12

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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