Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 WF 145/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 12.06.2013 wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten sind rechtskräftig sei dem 10.07.2008 geschiedene Eheleute.
4Die Beteiligten schlossen am 04.11.2009 im Verfahren 106 F 186/08, AG Essen, einen Vergleich dahingehend, dass sich der Antragsgegner verpflichtete, an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von 674,46 € monatlich ab dem 01.08.2008 zu zahlen.
5Die Antragstellerin hat behauptet, seinerzeit seien eine Hypothekenrate i.H.v. 302,27 € und eine Darlehensrate i.H.v. 181,08 € vom anrechnungsfähigen Einkommen des Antragsgegners in Abzug gebracht worden. Der Antragsgegner zahle indes nicht mehr die Hypothekenrate und ebenfalls nicht mehr die Darlehensrate. Auch zahle er nicht mehr laufende Nebenkosten für die gemeinsame Eigentumswohnung, so dass sich dessen Abzüge erheblich vermindert hätten. Sie hat gemeint, dass der geschlossene Vergleich dahingehend abzuändern sei, dass der Antragsgegner zu verpflichten sei, ihr monatlich ab dem 1.4.2013 einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.858,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Sie sei überdies bedürftig. Der ursprünglich an ihren Sohn verschenkte PKW – Nissan – sei von ihrem Sohn zurückübereignet worden; indes sei sie auf die Nutzung dieses Fahrzeugs angewiesen. Der weitere von ihr genutzte Pkw – Mini – sei bereits seit geraumer Zeit aufgrund eines Defektes nicht fahrbereit und sie könne die Reparaturkosten i.H.v. 1.011,50 € mangels eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht aufbringen.
6Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen entsprechenden Verpflichtungsantrag begehrt.
7Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat gemeint, dass der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bereits wegen fehlender Bedürftigkeit zu verwehren sei. Überdies habe sich sein monatlich bereinigtes Nettoeinkommen deswegen deutlich reduziert, weil er zum 1.1.2013 als Agenturleiter ausgeschieden und lediglich noch als Handelsvertreter tätig sei. Er verfüge damit über ein Nettoeinkommen i.H.v. 960,31 € monatlich.
8Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin nicht bedürftig sei. Sie sei nicht erwerbstätig und könne ihre beiden Kraftfahrzeuge zur Finanzierung der Verfahrenskosten veräußern.
9Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt, das Amtsgericht habe verkannt, dass sie seit Mai 2013 Leistungen nach dem SGB II erhalte. Überdies habe sie – was gerichtsbekannt sei – einen Grad der Behinderung von 40. Wie sich aus dem ärztlichen Attest vom 6. 20.8.2008 ergebe, dürfe sie keine Lasten von mehr als 10 kg heben oder tragen. Insofern sei sie zur Erledigung von Arztbesuchen und Einkäufen auf ihr Fahrzeug angewiesen. Sofern der PKW Mini betroffen sei, sei dieser aufgrund eines Defektes nicht fahrbereit; sie müsse zur Reparatur 1.011,50 € aufwenden, was ihr indes mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit nicht möglich sei.
10Das Amtsgericht – Familiengericht – Essen hat mit am 9.7.2013 erlassenen Beschluss der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung vorgelegt, dass die Sozialhilfe nur vorläufig bewilligt sei, mithin noch weitere Ermittlungen nötig seien. Überdies könne die Antragstellerin auch ohne die beiden Kraftfahrzeuge einkaufen gehen und Ärzte aufsuchen.
11II.
12Die nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet
131.
14Die Antragstellerin ist nicht bedürftig.
15a)
16Zutreffend verweist das Amtsgericht zwar darauf, dass auch Vermögen in Form von realisierbaren Ansprüchen mit Vermögenswert einzusetzen ist (vgl. Reichling, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 15.04.2012, § 115 Rn. 48).
17b)
18Wie den Beteiligten aus den Verfahren des Senats II-2 UF 213/12, II-2 WF 19/12, II-2 WF 149/11 und II-2 WF 93/11 bekannt ist, sind nach der Rechtsprechung des Senats Personenkraftwagen im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durchaus als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen.
19Nach § 114 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe gewährt werden, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
20Maßgeblich sind insoweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung, die nach § 115 ZPO zu beurteilen sind. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Einkommen einzusetzen. Er hat auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wobei § 90 SGB XII nach § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend gilt. § 90 Abs. 1 SGB XII zufolge ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nach Abs. 2 Ziff. 5 dieser Vorschrift darf allerdings die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
21Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil: die Antragstellerin beruft sich auf eine eigene fehlende Erwerbstätigkeit.
22c)
23§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bestimmt schließlich, dass Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeutete; dies ist insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würden (§ 90 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 SGB XII).
24Eine Härte liegt danach vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie zum Beispiel die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 15. September 2011 – S 15 SO 73/11).
25Bei Anlegung dieses Maßstabes kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit hinreichend dargetan hat. Sie erhält ausweislich des Jobcenters Arbeit für Bottrop vom 1.06.2013 aufgrund der Bestimmungen des SGB II vorläufig 490,92 €.
26Wie von der Antragstellerin nunmehr vorgetragen, hat ihr Sohn den ihm seinerzeit übereigneten PKW – Nissan – nunmehr auf sie zurückübertragen. Das Fahrzeug hatte 2007 einen Wert von 25.000,00 €. Unter den vorliegend gegebenen Umständen hat sie diesen Vermögensgegenstand nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen. Sie hat aber nicht dargelegt, dass ihr eine angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde oder dass es für sie oder etwaige unterhaltsberechtigte Angehörige eine Härte bedeutete, wenn sie nicht weiter über diesen Pkw verfügen könnte (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Sie trägt zwar vor, bei ihr sei ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt und sie leide an einem Wirbelsäulensyndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen sowie einer Erkrankung des zentralen Nervensystems und sei deswegen auf die Nutzung des Fahrzeugs zum Zwecke von Arztbesuchen und Einkäufen angewiesen.
27Dass sie jedoch auf das Kraftfahrzeug als entsprechendes Hilfsmittel zwingend angewiesen ist, ist nicht dargetan. Die Veräußerung des Pkws würde - unter Berücksichtigung des Lebensschicksals und der Bedürfnisse der Antragstellerin – nur dann zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung ihrer bisherigen Lebensverhältnisse führen, wenn sie aufgrund ihrer geltend gemachten Erkrankungen spezielle Mobilitätsbedürfnisse hätte und sie daher nicht generell auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden könnte (vgl. SG Hildesheim, Urteil vom 07. April 2008 – S 34 SO 68/06). Insofern muss die Nutzung eines Fahrzeugs gerade erforderlich sein, um die behinderungsbedingten Nachteile so weit wie möglich auszugleichen.
28Aber selbst wenn ein Pkw für notwendig in diesem Sinne erachtet würde, müsste es nicht der PKW Nissan sein, zumal nach Verkauf dieses Fahrzeugs die Reparatur des Mini möglich gewesen wäre. Die allgemeine Erwägung, dass gegebenenfalls mit der Reparatur des Mini Risiken verbunden sein könnten, gebietet keine andere Beurteilung. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beschaffung eines kleineren Ersatzfahrzeugs auch im Wege der Reparatur unwirtschaftlich wäre oder aus anderen Gründen unzumutbar ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. April 2010 – 13 W 17/10 – FamRZ 2010, 1685). Denn selbst wenn feststünde, dass die Antragstellerin auf die Haltung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, ist damit nicht zugleich als feststehend zu erachten, dass sie gerade diesen PKW – Nissan –
29benötigt. Dies ergibt sich inzident aus der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Dort ist aufgeführt, dass auch vor dem Hintergrund der im SGB II bei einem erwerbsfähigen Hilfeempfänger pauschal unterstellten Notwendigkeit der Haltung eines Kraftfahrzeugs für die Arbeitssuche beziehungsweise Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur ein angemessenes Fahrzeug geschützt ist. Es ist also zulässig, zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs zu sozialhilferechtlich grundsätzlich anerkennungsfähigen Zwecken noch mit den Lebensverhältnissen während des Leistungsbezugs nach dem SGB XII vereinbar ist, den unbestimmten Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II heranzuziehen (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 15. September 2011 – S 15 SO 73/11). Mithin erscheint es angemessen, den in Ausfüllung des unbestimmten Begriffs der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aufgestellten Wert von 7.500,00 € jedenfalls dann auf Fälle einer sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Kraftfahrzeughaltung zu übertragen, wenn im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine andere Beurteilung erforderlich ist. Solche könnten sich werterhöhend insbesondere im Fall einer behindertengerechten Ausstattung eines Kraftfahrzeugs ergeben, für die vorliegend aber nichts vorgetragen ist. Dass die Antragstellerin mithin auf den PKW Nissan angewiesen wäre, ist auch vor dem Hintergrund entsprechend gerade nicht dargelegter Wertangaben nicht anzunehmen.
30d)
31Die Unzumutbarkeit der Verwertung des PKW Nissan ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Verwertung aus wirtschaftlichen Erwägungen unvernünftig wäre.
32Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar davon auszugehen, dass ein Neufahrzeug in den ersten Jahren einen erheblichen Wertverfall erleidet. Das Fahrzeug hatte 2007 einen Wert von 25.000,00 €. Dass in den folgenden Jahren der Wert sich – etwa in Folge übermäßiger Abnutzung – deutlich reduziert hätte und überdies nunmehr bei einem knapp sechs Jahren alten Fahrzeug auf „Null“ gesunken wäre, ist nicht dargetan und auch anderweit nicht erkennbar.
33III.
34Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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