Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RBs 135/13

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richterin übertragen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.


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