Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 66/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit die Angeklagte wegen der Taten vom 29.01.2012 und vom 30.01.2012 - Tatvorwürfe aus der Anklageschrift der StA Bielefeld vom 20.07.2012 - 502 Js 1091/12 - verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die gegen die Angeklagte verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Tatvorwürfe aus der Anklageschrift der StA Bielefeld vom 20.07.2012 - 502 Js 1091/12 – eingestellt.

          Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten mit der Maßgabe als

         unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung

          über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den für die Taten vom 14.02.2012

          und vom 16.02.2012 verhängten Einzelstrafen nach den §§ 460, 462 StPO zu

          treffen ist.

Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren eingestellt worden ist.

Im übrigen trägt die Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens.


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