Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 149/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.05.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2I.
3Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
41.
5Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, die mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden.
62.
7Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.09.2013 Bezug genommen.
8Soweit die Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 23.09.2013 die Ansicht vertritt, das Erbrechen sei als äußeres Ereignis im Sinne der Ziffer 1.3 AUB 2008 einzuordnen, vermag der Senat dieser Wertung nicht beizutreten. Als äußere Ereignisse gelten nicht sämtliche Vorgänge, die vom normalen Gesundheitszustand abweichen, sondern nur solche, die von außen auf den Körper des Verletzten einwirken. So ist der Anstoß des Körpers gegen ein Hindernis wie bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Sturzverletzung als ein von außen wirkendes Ereignis anzusehen, welches unmittelbar die Gesundheitsschädigung verursacht. Beruht aber die Gesundheitsschädigung – hier: der Tod – des Versicherten auf einem rein körperinternen Vorgang, so unterfällt dies nicht dem Unfallbegriff, auch wenn der körperinterne Vorgang seinerseits auf einen Eingriff von außen zurückzuführen ist.
9II.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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