Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 124/13

Tenor

Die von der Nebenintervenientin eingelegte Berufung des Beklagten gegen das am 18.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-8 O 18/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Nebenintervenientin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Nebenintervenientin dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils sowie des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.


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