Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 111/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).


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