Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 145/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des am 17. August 2012 verkündeten Urteils der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, und die vorliegende Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil beschwert beide Parteien mit mehr als 20.000,00 €.

Die Revision der Klägerin wird zugelassen.


 Gründe:

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