Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 105/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 9.4.2013 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 12.099,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.443,95 € seit dem 1.10.2010 sowie aus 5.655,46 € seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 42.156,37 € festgesetzt.


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