Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 86/13
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.280 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die beteiligten Eheleute haben am ##.##.#### die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 19.4.2012 zugestellt.
4Das Familiengericht hat mit am 26.03.2013 erlassenen Beschluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Einzelheiten des durchgeführten Versorgungsausgleichs wird auf den Beschluss des Familiengerichts Bezug genommen.
5Gegen den am 19.04.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 29.04.2013 eingegangenen Beschwerde. Mit dieser erstrebt sie, den Versorgungsausgleich insgesamt aufzuheben. Zur Begründung verweist sie auf eine Lebensversicherung des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs-AG mit der Nr. #########, die bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden ist.
6Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Lebensversicherung habe er in der Zwischenzeit gekündigt. Es habe sich um eine Versicherung gehandelt mit dem Wahlrecht, gegebenenfalls eine monatliche laufende Rente zu beziehen. Dieses Wahlrecht sei von ihm zu keiner Zeit ausgeübt worden. Mithin habe die Versicherung nicht dem Versorgungsausgleich unterlegen.
7Mit Auskunft vom 25.06.2013, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die B Lebensversicherungs-AG mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil dieser Versicherung 7.354,41 € betragen habe. Der (fiktive) Ausgleichswert betrage 3.677,21 EUR.
8Auch die Antragsgegnerin verfügte bei der B Lebensversicherungs-AG über eine „RiesterRente“ unter der Versicherungsnummer #########, die ebenfalls beim durchgeführten Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden ist. Beginn dieser Versicherung war der 01.01.2002. Sie wurde am 01.03.2012 gekündigt. Der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung betrug 5.024,66 €. An die Antragsgegnerin wurde aber nur ein Betrag von 1.313,66 € ausgezahlt, da Altersvorsorgezulagen i.H. von 3.711 € einbehalten wurden.
9II.
10Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
11Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs-AG nicht der Versorgungsausgleich durchzuführen. Auch eine Korrektur des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG kommt nicht in Betracht.
121.
13Die ehemalige Versicherung des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. #########) unterfiel zwar dem Versorgungsausgleich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelte es sich bei dieser Versicherung nicht um eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin eingereichten Versicherungsschein, dass es sich um eine Rentenversicherung gehandelt hat. Bei dieser Rentenversicherung gab es nur ein Kapitalwahlrecht, das der Antragsteller zu den Stichtagen nicht ausgeübt hatte. Der Antragsteller hat zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt erst nach dem Endstichtag diese Versicherung an sich auszahlen lassen.
14Diese Versicherung kann nicht mehr gemäß § 10 VersAusglG durch interne Teilung ausgeglichen werden. Zum Entscheidungszeitpunkt ist diese Versorgung nicht mehr existent. Daran ändert auch § 29 VersAusglG nichts, da die Kündigung des Antragstellers gleichwohl wirksam ist.
152.
16Die aufgelöste Versorgung des Antragstellers ist auch nicht gemäß § 27 VersAusglG zu berücksichtigen.
17a)
18Gemäß § 27 S. 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach § 27 S. 2 VersAusglG der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Der Versorgungsausgleich ist dabei grob unbillig, wenn seine Durchführung unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2005, 1238 noch zum alten Recht; OLG Brandenburg Beschluss vom 22.09.2012, Az. 9 UF 98/10 Rn. 5 – juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ehepartner in Bezug auf seine Versorgungsanrechte treuwidrig handelt. In Betracht kommt etwa die Kündigung privater Versorgungsverträge in der Absicht, sie dem Versorgungsausgleich zu entziehen (Bt-Drs. 16/10144, S. 68; jurisPK-BGB/Breuers, 4. Auflage 2008, § 27 VersAusglG Rn. 31; OLG Brandenburg a.a.O.). Der Versorgungsausgleich ist dann anhand der korrespondierenden Kapitalwerte so durchzuführen, als bestünden die manipulierten treuwidrig dem Versorgungsausgleich entzogenen Versorgungsanrechte weiter.
19§ 27 VersAusglG erlaubt es aber nicht, ein im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe vorhandenes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleiches mit dem bei Ehezeitende noch vorhandenen Wert zu fingieren. Auch wegen der Rechtsstellung der Versorgungsträger kann die treuwidrige Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte nur dadurch sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat (BGH Beschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 633/11 –, juris; MünchKomm-BGB/Dörr 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 58, 62).
20b)
21Die Anwendung dieser Grundsätze führt nicht dazu, dass der Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG anzupassen ist. Beide Beteiligte haben jeweils ein Versorgungsanrecht bewusst aus dem Versorgungsausgleich herausgehalten. Bei Auflösung des Vertrags durch die Antragsgegnerin befand sich das Verfahren im Verfahrenskostenhilfestadium. Beide Beteiligte trifft damit in gleichem Maße der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens.
22Der Auszahlungsbetrag, der an die Antragsgegnerin geflossen ist, wurde auch nicht im Zugewinn berücksichtigt.
23Eine Korrektur des Versorgungsausgleichs ist nicht deswegen geboten, weil die Differenz der beiden im Ergebnis beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigten Anrechte bedeutend und nicht gering ist. Das nicht berücksichtigte Anrecht des Antragstellers hatte einen Ehezeitanteilwert von 7.354,41 €. Der Rückkaufwert des Anrechts der Antragsgegnerin betrug 5.024,66 €. Die Differenz der Werte der beiden beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigen Rechte beträgt nur 2.329,75 €. Damit liegt die Differenz unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Durch diese Grenze hat der Gesetzgeber – allerdings in anderem Zusammenhang – zum Ausdruck gebracht, wann eine Abweichung von dem Grundsatz der Halbteilung nicht zu beanstanden ist. Diese Wertung ist auch bei der Frage der Billigkeit gem. § 27 VersAusglG zu berücksichtigen. Zumindest bei Ausgleichswerten unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist es aus Sicht des Senats nicht geboten, bei beiderseitigem treuwidrigen Verschweigen von Versorgungsanrechten allein wegen der Höhe der auszugleichenden Rechte den Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG zu korrigieren. Bei Gleichartigkeit der Rechte würde gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG auch bei Angabe im Versorgungsausgleichsverfahren der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden.
24Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist bei der Billigkeitsprüfung auf den Rückkaufwert und nicht auf den Auszahlungsbetrag abzustellen. Diese Versicherung bestand ausschließlich während der Ehe. Dass die Antragsgegnerin wirtschaftlich nicht den gesamten Rückkaufwert erhalten hat, sondern die gewährten einbehaltenen Altersvorsorgezulagen zurückzahlen musste, beruht auf ihrer treuwidrigen Kündigung der Versicherung und ist in die Bewertung nicht einzubeziehen.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. mit § 97 Abs. 1 ZPO. § 150 FamFG ist in diesem Fall nicht anzuwenden (vgl. Zöller-Herget, 29. Aufl., § 150 FamFG, Rn. 10).
26Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 50 FamGKG.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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