Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 WF 189/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Es kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Es ist zwar einerseits nicht zu verkennen, dass seit der Erstellung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. H mittlerweile mehr als zwei Jahre verstrichen sind, so dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin, welcher seinerzeit einen Ausschluss des Umgangsrechts wegen ansonsten drohender Kindeswohlgefährdung (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB) rechtfertigte, entsprechend ihrem Vortrag verbessert haben könnte; zudem dürfen die Anforderungen im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht überspannt werden. Jedoch ist andererseits zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht der Antragstellerin mit Verfügung vom 24.7.2013 aufgegeben hat, substantiiert vorzutragen, wann und bei wem sie psychotherapeutisch behandelt worden ist, und ggfs. eine Schweigepflichtsentbindungserklärung vorzulegen. Diese Auflage des Amtsgerichts, die an das eigene Vorbringen der Antragstellerin anknüpft, hat ihre Rechtsgrundlage in § 76 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO; durch letztgenannte Vorschrift soll – über die Bewertung des bloßen Sachvortrags der Beteiligten und ihrer Beweismittel hinaus – dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, auch schon im Verfahrenskostenhilfeverfahren die Richtigkeit des Vortrags in gewisser Weise zu überprüfen, damit letztlich nur erfolgversprechende Verfahren auf Kosten der Staatskasse durchgeführt werden. Demgemäß ist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen, wenn der Beteiligte seine Angaben nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.
3Letzteres ist vorliegend aber der Fall. Weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren ist die Antragstellerin der auferlegten – durchaus zumutbaren - Substantiierungspflicht in genügender Weise nachgekommen, obwohl ihr dies – sofern eine psychotherapeutische Behandlung tatsächlich stattgefunden hat – unschwer möglich sein müsste. Auch der Antragsgegner hat wiederholt auf die fehlende Substantiierung hingewiesen. Nicht zuletzt beschränkt sich auch die Stellungnahme des Betreuers vom 26.8.2013 auf allgemein gehaltene, in dieser Form ebenfalls nicht weiterführende Formulierungen.
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