Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ausl. 106/10

Tenor

1.)

Die Auslieferung des Verfolgten nach C zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Az.: No. P-90-2000) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts in W vom 04.05.2000 (Az.: No. 538/1994) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.

2.)

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Anordnung der Auslieferungshaft wegen der dem Verfolgten in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Az.: No. P-90-2000) zur Last gelegten Straftaten abzulehnen, ist gegenstandslos.


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