Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 131/13

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15. August 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Die Werbeanzeige ist in der Ausgabe Nr. ##/2013 der Zeitschrift „C“ veröffentlicht worden, die am 06.05.2013 erschienen ist. Bereits am 03.06.2013 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht eingegangen. Die vom Senat regelmäßig beachtete sog. Monatsfrist ist mithin gewahrt.

 

45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.