Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 8/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Tecklenburg vom 25.11.2013 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 8.474,66 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren den Antragsgegner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von letztendlich 8.474,66 € im Wege der einstweiligen Anordnung in Anspruch genommen.
4Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat das Amtsgericht -Familiengericht- dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 6.108,03 € an die Antragstellerin zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht –Familiengericht- auf 4.237,33 € festgesetzt.
5Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.12.2013, mit der er die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 8.474,66 € begehrt. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2013 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Der Wert des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens ist auf 8.474,66 € festzusetzen.
8Der Hauptsachewert ergibt sich vorliegend aus § 35 FamGKG und beträgt demgemäß 8.474,66 €. Nach Auffassung des Senats ist dieser Wert nicht zu ermäßigen.
9Zwar bestimmt § 41 FamGKG, dass im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist. Damit sind jedoch Abweichungen nach oben oder unten im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Da vorliegend der Regelfall der geringeren Bedeutung der einstweiligen Anordnung nicht gegeben ist, ist eine Abweichung gerechtfertigt. Denn die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses kommt in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich, da keine vorläufige Regelung, sondern Zahlung begehrt wird, so dass im Fall des Erfolgs des einstweiligen Anordnungsverfahrens aus dem Zahlungstitel zeitnah vollstreckt werden kann und das Hauptsacheverfahren damit obsolet wird (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt FamFR 2013,471; OLG MünchenFamRZ 1997,691; Zöller- Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdnr. 16 „einstweilige Anordnung“).
10Der Umstand, dass die Antragstellerin in dem hiesigen Verfahren nur zum Teil obsiegt hat und nun gegebenenfalls wegen des zum Teil nicht erlangten Verfahrenskostenvorschusses ein Hauptsacheverfahren einleiten muss, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil für die Festsetzung des Verfahrenswertes der Antrag der Antragstellerin maßgeblich ist. Die Antragstellerin ist davon ausgegangen, dass sie in vollem Umfang obsiegt. In diesem Fall hätte es eines Hauptsacheverfahrens nicht bedurft, so dass es gerechtfertigt ist, die gesamte begehrte Summe als Verfahrenswert festzusetzen (so auch OLG Bamberg FamRB 2011,343).
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
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