Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 114/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass dem Angeschuldigten aus Art. 6 Abs. 3e EMRK der Anspruch zusteht, im vorliegenden Strafverfahren auf Kosten der Staatskasse für Gespräche mit seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. H einen Dolmetscher für die arabische Sprache hinzuzuziehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeschuldigten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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