Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 421/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1), in dem Geburtseintrag G #####/#### des Standesamtes I den Eintrag bezüglich des Vaters des Kindes zu löschen, wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beidenInstanzen nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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