Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 WF 78/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm vom 10.2.2014 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 14.1.2014 hat das Familiengericht dem Antragsgegner aufgegeben, „die noch ungeklärten Zeiten im Versicherungsverlauf zu belegen. … Welche Belege und welche ungeklärten Zeiten fehlen, kann der beiliegenden Mitteilung des
4Rentenversicherungsträgers entnommen werden.“ In dem beigefügten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 6.1.2014 wird folgendes ausgeführt: „Für folgende Zeiträume bestehen Lücken im Versicherungsverlauf bzw. fehlen bislang Unterlagen: siehe Anlage“. In dem wiederum anliegenden Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 26.8.2013 werden im Einzelnen „ungeklärte Zeiten“ aufgeführt. Der Antragsgegner wurde in dem Beschluss des Familiengerichts vom 14.1.2014 darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung ein Zwangsgeld bis zu 25.000 € oder Zwangshaft festgesetzt werden kann.
5Mit Beschluss vom 10.2.2014 hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von 500 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, weil er der Auflage aus dem Beschluss vom 14.1.2014 nicht nachgekommen ist.
6Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 26.2.2014 sofortige Beschwerde eingelegt.
7II.
8Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 35 FamFG, §§ 567 – 572 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.
9Sie ist auch begründet.
10Die Zwangsgeldfestsetzung war aufzuheben, weil der zu Grunde liegende Androhungsbeschluss nicht eindeutig klarstellt, welche Handlung von dem Antragsgegner verlangt wird.
11Gemäß § 35 Abs. 2 FamFG muss das Zwangsgeld, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Mit Beschluss vom 14.1.2014 hat das Familiengericht zwar die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft angedroht. Es fehlt aber an der für eine Zwangsgeldfestsetzung erforderlichen vollzugsfähigen Verfügung.
12Das Zwangsgeldverfahren setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Diese muss hinreichend bestimmt sein, wenn nicht nur ein Unterlassen oder Dulden von dem Pflichtigen verlangt wird. Eine verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich muss eindeutig aufgeführt sein. Die Auflage, Fehlzeiten, wie sie ein Versorgungsträger bereits mitgeteilt habe, aufzuklären und sodann die entsprechenden Zeiträume aufzuführen, lässt insbesondere für die juristisch nicht vorgebildete Partei nicht hinreichend deutlich erkennen, was von ihr verlangt wird. Soweit im Versorgungsausgleich Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind, bedarf es der Feststellung, welche sozialversicherungsrechtlich relevanten Zeiten die Partei zurückgelegt hat. Dazu muss geklärt werden, welche sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind und inwieweit Ausbildungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit ebenfalls Auswirkungen auf die Rentenanwartschaft haben können. Entsprechend ist der Partei im Hinblick auf ungeklärte Zeiten aufzugeben, im Einzelnen darzulegen, welche Erwerbstätigkeit sie bei welchem Arbeitgeber ausgeübt hat, wann innerhalb der Zeiträume Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezogen worden sind und welche Ausbildungszeit zurückgelegt worden ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2006 – 10 WF 55/06 = FamRZ 2006, 1776; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.2.1989 – 16 WF 2/89 = FamRZ 1989, 651).
13Diese Anforderungen erfüllt die gerichtliche Zwangsgeldandrohung vom 14.1.2014 nicht. In dem Beschluss werden die vom Antragsgegner vorzunehmenden Handlungen nicht aufgeführt. Auch dem zur Anlage des Beschlusses genommenen Schreiben vom 6.1.2014 der Deutschen Rentenversicherung Westfalen sind konkrete Mitwirkungshandlungen des Antragsgegners nicht zu entnehmen. Einzelne Zeiträume, auf die sich die nicht konkretisierten Mitwirkungshandlungen beziehen, werden in diesem Schreiben ebenfalls nicht genannt. Lediglich dem weiter in Bezug genommenen Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 26.8.2013, von dem nicht festgestellt werden kann, ob es dem Originalbeschluss des Familiengerichts vom
1414.1.2014 beigefügt war, sind einzelne „ungeklärte Zeiten“ zu entnehmen. Die erforderlichen Mitwirkungshandlungen werden jedoch auch in dem Schreiben vom 26.8.2013 nicht genannt.
15Die Bezugnahme in dem Androhungsbeschluss vom 14.1.2014 auf das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 6.1.2014 lässt also nicht klar erkennen, welche konkreten Auskünfte das Gericht von dem Antragsgegner verlangt; das gilt - wie ausgeführt - selbst dann, wenn man das weitere Schreiben vom 26.8.2013 der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit zur Auslegung heranzieht, wogegen im übrigen unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Klarheit des Inhalts eines Gerichtsbeschlusses letztlich sogar rechtliche Bedenken bestehen können (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.2.1989 – 16 WF 2/89 = FamRZ 1989, 651).
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
18Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 WF 76/23
31. Mai 2023
|
20 WF 76/23 | 31. Mai 2023 |
Referenzen
- FamFG § 35 Zwangsmittel 2x
- 10 WF 55/06 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2006, 1776 1x (nicht zugeordnet)
- 16 WF 2/89 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1989, 651 2x (nicht zugeordnet)