Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 17 U 38/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 1. Dezember 2011 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.992,83 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag von 5.000,- EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2008 zu zahlen sowie den Kläger hinsichtlich einer Forderung der Firma O, E-Weg, ##### T in Höhe eines Betrages von 1.321,16 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 5 %, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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