Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 168/14
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
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Gründe:
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