Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 11/14
Tenor
weist der Senat den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
1
I.
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds C-Fonds N GmbH & Co. D KG in Anspruch. Die Beklagten sind die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft.
3Der Kläger beteiligte sich am 24.11.1998 unmittelbar als Kommanditist mit einer Einlage von 60.000 DM an dem genannten Schiffsfonds (vergleiche Beitrittserklärung Anl. K 2, Anlagenband zur Klageschrift).
4Der Fonds war maßgeblich darauf ausgerichtet, dem Anleger durch hohe Verlustzuweisungen (ca. 111,3 % bezogen auf das Kommanditkapital) Steuervorteile zu verschaffen. Zugleich war gemäß § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, einen bestimmten prozentualen Anteil des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet. Der Kläger erhielt Ausschüttungen iHv 11.350,68 €.
5Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der nicht als Zeuge benannte X ihn telefonisch beraten und ihm die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen habe. Er habe dabei nur die Vorzüge der Anlage betont, aber nicht auf alle Risiken, insbesondere nicht auf das Risiko der Rückforderbarkeit der Ausschüttungen hingewiesen. Er habe ihm nach dem Telefonat den Emissionsprospekt übersandt. Der Kläger habe danach die Beitrittserklärung abgegeben. Der Prospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
6Neben der Anlagesumme von 30.677,50 € und Kosten eines Kredits zur Finanzierung der Anlagesumme (3.311,75 €) macht der Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 6 % über einen Zeitraum von 156 Monaten, insgesamt 34.755,41 € geltend. Auf die Klage der Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen hat er ein Anerkenntnis erklärt.
7Es wird im Übrigen vollumfänglich auf die Feststellungen des angegriffenen Urteils gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
8Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei kein Beratungsvertrag zwischen X und dem Kläger zustande gekommen, so dass etwaige Pflichtverletzungen in diesem Verhältnis nicht die Haftung der Beklagten begründeten. Zudem wären Ansprüche verjährt, da der Kläger aus dem Prospekt, dessen Lektüre er nicht bestreite, gewusst habe, dass X nicht auf die prospektierten Risiken hingewiesen habe.
9Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bestünden nicht, da der Emissionsprospekt fehlerfrei sei. Er verharmlose die mit der Beteiligung verbundenen Risiken nicht, sondern weise bereits zu Beginn des Kapitels „Chancen und Risiken“ den Interessenten auf die mannigfaltigen Risiken einer Schiffsbeteiligung hin. Auf die Möglichkeit der Haftung weise der Prospekt in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages (S. 49) und unter dem Stichpunkt „Haftung“ auf S. 31 ausreichend hin. Dies gelte ebenso für das Risiko der unternehmerischen Beteiligung (Neuvercharterung nur zu niedrigeren Raten oder gar nicht; Finanzierungsrisiko durch geänderte Kapitalmarktverhältnisse). Das Wechselkursrisiko werde explizit genannt (S. 30). Zu den Schiffsbetriebskosten gebe es auf S. 31 und S. 24 ausreichende Hinweise zur Kalkulation und dazu, dass es sich lediglich um Prognosen handele. Die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung sei auf S. 32 ebenso wie das Totalverlustrisiko hinreichend beschrieben.
10Der Kläger verfolgt mit der zulässig eingelegten Berufung die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und beantragt sinngemäß unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,
111. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 67.125,80 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Übertragung der Beteiligung des Klägers an der C-Fonds N GmbH & Co. D KG und gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagten,
122. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Angebote gemäß Ziffer 1 im Annahmeverzug befinden,
133. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten iHv 2.594,20 € zu zahlen.
14Der Kläger hält unter Inbezugnahme seines erstinstanzlichen Vortrags daran fest, dass ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Der Prospekt, den er nicht gelesen habe, sei fehlerhaft gewesen. Risiken würden unzulässig verharmlost. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 23.04.2014, Bl. 223 ff. d.A. Bezug genommen.
15II.
16Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen – auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug nimmt – davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist, weil ein Prospektfehler, auf den die Klage sich allein stützt, nicht vorliegt. Die vom Kläger vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihm günstigere Entscheidung zu tragen.
171. Beratungsvertrag
18Ob zwischen X und dem Kläger ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn eine Aufklärungspflichtverletzung liegt auch dann nicht vor. Soweit der Kläger geltend macht, in dem telefonischen „Beratungsgespräch“ sei nicht auf alle Risiken, insbesondere nicht auf das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen hingewiesen worden, ist eine Pflichtverletzung schon nicht schlüssig dargetan. Dem Kläger sind ausreichende Risikohinweise durch den ihm rechtzeitig vor der Zeichnung der Beteiligung übersandten Prospekt zugekommen. Den Prospekt durfte er nicht unbeachtet lassen. Eine zusätzliche mündliche Aufklärung über das Haftungsrisiko des Gesellschafters war nicht geboten.
19Die Prospektverantwortlichen dürfen nach st. Rspr. eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881; Urteil vom 28.02.2008 – III ZR 149/07, juris Rn. 8). Zwar begründet es im Rahmen der Verjährungseinrede nicht stets eine grob fahrlässige Unkenntnis einer Beratungspflichtverletzung, wenn der Anleger die Angaben des Beraters nicht anhand des Prospekts überprüft (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – III ZR 203/09 juris Rn. 15). Dem Prospekt kommt aber in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann er bereits ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun und eine Pflichtverletzung daher von vornherein auszuschließen (vgl. BGH, aaO Rn. 15 mwN). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, einen rechtzeitig erhaltenen Prospekt eingehend durchzulesen.
20Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es zwar nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, juris Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater).
21So liegt der Fall hier aber nicht. Vom Prospekt abweichende, falsche Angaben sind dem Kläger gegenüber nicht gemacht worden. Der Kläger betont zwar, dass X die Vorzüge der Beteiligung angepriesen habe, ohne auf alle Risiken hinzuweisen. Dass X bei einer einmaligen telefonischen Beratung den gesamten Prospektinhalt wiedergeben würde, konnte der Kläger aber schon nicht annehmen. Ein Berater, der dem Anleger den Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung übersendet, will den Prospekt als Mittel zur Aufklärung einsetzen; wieso sollte er den Prospekt sonst übersenden? Dass eine Beratung stattgefunden hat, wie der Kläger behauptet, ist daher kein Freibrief dafür, rechtzeitig erhaltene Informationen, die dem Interessenten vom Berater ausgehändigt werden und gerade zur Information potentieller Anleger bestimmt sind, zu ignorieren. Dies räumt der Kläger letztlich selbst ein: Er stützt seine Klage nur auf angebliche Fehler im Prospekt (vgl. Klageschrift S. 13), den er aber gar nicht gelesen haben will.
222. Prospektfehler
23Prospektfehler liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
24a) Verharmlosende Darstellung
25Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824).
26Von einer unzulässigen Verharmlosung von Risiken kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung des hier streitgegenständlichen Prospekts nicht die Rede sein.
27Bereits in der Einleitung auf S. 5 des Prospekts wird der Interessent darauf hingewiesen, dass es sich bei der beworbenen Anlage um eine unternehmerische Beteiligung handele. Auf die erheblichen Abschreibungsmöglichkeiten, die die Anlage im Wesentlichen nur für Personen geeignet mache, die sich steuerlich im Bereich der Höchstprogression befänden, wird ebenfalls im ersten Absatz hingewiesen. Die Verlustzuweisung von bis zu 111,3 % bezogen auf die Beteiligung exklusive Agio wird mehrfach besonders herausgestellt und die Beispielsrechnungen stellen maßgeblich auf die Rückflüsse aus Steuerminderung durch Verlustzuweisung ab (vgl. S. 17, 26, 34 ff. des Prospekts). Vor diesem Hintergrund ist die ab S. 29 erfolgte Darstellung der „Chancen und Risiken“ ausreichend, um dem Interessenten vor Augen zu führen, dass es sich nicht um eine kapitalsichere, sondern eine unternehmerische Beteiligung mit den damit zwingend verbundenen Risiken handelte. Dort heißt es explizit, dass der wirtschaftliche Erfolg einer Schiffsbeteiligung nicht garantiert werde. Gerade der Hinweis auf S. 29 des Prospekts:
28„Die Verlustzuweisung von ca. 111,3 % hat die Funktion eines Risikoausgleichs, den sich allerdings nur Anleger in hoher Steuerprogression nutzbar machen können.“
29verdeutlicht, dass die Renditeberechnungen maßgebend auf den ausführlich beworbenen Steuervorteilen fußen. Sie sollen selbst bei einem Scheitern des Fonds den Anleger vor einem wirtschaftlichen Totalschaden schützen.
30b) Risiko der Rückforderung von Ausschüttungen
31Die Prospekthinweise zur (Außen-)Haftung der Kommanditisten sind ausreichend. Dazu genügt bereits der Hinweis auf die einschlägige Haftungsnorm des § 172 HGB auf S. 31 des Prospekts (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, juris). Darauf, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führen musste, muss nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 216/09, juris Rn. 31; die a.A. des OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.08.2009 - 4 U 9/08, juris Rn. 77) ist damit explizit nicht bestätigt worden).
32Soweit der Kläger jetzt die Auffassung vertreten sollte, die Gesellschafter hafteten im Innenverhältnis der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen aus § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages (anders noch im Schriftsatz vom 31.10.2013, S. 4), ist dies unzutreffend. Nach § 11 Ziffer 3 besteht nämlich gerade kein Anspruch auf die Rückforderung der Ausschüttungen durch die Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11 zum parallel konzipierten DS-Fonds 46 Cape Spencer, juris Rn. 13 ff.). Ein Prospektfehler scheidet insoweit aus.
33c) Charter-, Finanzierungs- und Wechselkursrisiko; Schiffsbetriebskosten
34Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil, denen die Berufungsbegründung nicht erheblich entgegentritt, wird verwiesen.
35d) Fungibilität
36Die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung ergab sich hinreichend aus dem Prospekt. Insbesondere wird der Anleger auf S. 32 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Beteiligung möglicherweise nur unter Preisabschlägen oder sogar gar nicht veräußern kann. Dieser Hinweis wird nicht entscheidend dadurch entwertet, dass es heißt „bei nicht plangemäßer Entwicklung“. Denn zuvor wird der langfristige Charakter des Engagements betont und danach darauf verwiesen, dass ein möglicher späterer Verkauf des Fondsobjekts generell wirtschaftlich sinnvoller und profitabler sein dürfte. An keiner Stelle erweckt der Prospekt zudem den Eindruck, dass es um den Vertrieb einer besonders fungiblen Anlage gehe. Im Gegenteil hebt schon das Deckblatt mit dem Hinweis auf „Private Placement“ und der „Überblick“ auf S. 4, der mit dem „exklusiven Gesellschafterkreis durch Privatplatzierung“ wirbt, den begrenzten privaten Teilnehmerkreis hervor.
37e) Totalverlustrisiko
38Neben der bereits hinreichend die Risiken der Beteiligung verdeutlichenden Prospekteinleitung heißt es auf S. 32:
39„Bei einem unerwartet negativen Verlauf der Investition, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestatten sollte, und dem damit verbundenen Verlust der Kapitaleinlage des Zeichners, …“.
40Damit ist ein möglicher Totalverlust der Einlage dargestellt. Der nachfolgende Satz zum Gesamtverlust steht unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der ausführlich prospektierten Steuervorteile. Die Berufungsbegründung setzt sich mit den zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nicht hinreichend auseinander.
41III.
42Dem Kläger wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung – auch aus Kostengründen – zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll.
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