Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 178/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. September 2012  verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen leistungsrechtlichen Aufwendungen zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass in der Klinik der Beklagten zu 1) das Kind M X am ##.##.#### später als 18:20 Uhr geboren wurde. Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) wird abgewiesen.

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird vollständig abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in beiden Instanzen.

Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten beider Instanzen werden dem Kläger zu 2/3 und den Beklagten zu 1) und 3) zu 1/3 auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger zu 1/2; die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1/3. Im Übrigen tragen der Kläger und Beklagten zu 1) und 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung seitens des Gegners durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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