Schlussurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 37/14

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 26.02.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der von ihm in C betriebenen C2-Apotheke Kunden bei dem ausschließlichen Erwerb preisgebundener Arzneimittel „C3“ zu gewähren für den Besitz einer Kundenkarte und/oder dies zu bewerben,

wenn dies geschieht wie beim Erwerb preisgebundener Arzneimittel durch den Kunden D am 06.02.2014.

Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Dauer der Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Verfügungsbeklagte zu 20 % und die Verfügungsklägerin zu 80 %.


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