Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 194/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 124/13) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 75.159,91 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
3Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
4Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollumfänglich auf den Senatshinweis vom 25.03.2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers dazu im Schriftsatz vom 24.04.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
51. Das Haftungsrisiko aus § 172 Abs. 4 HGB, das den Kläger als nur mittelbar beteiligten Treugeber-Kommanditisten zudem nicht unmittelbar trifft, ist ausreichend dargestellt. Selbst wenn es infolge von Anlaufverlusten zwangsläufig zunächst zu einem Wiederaufleben der Haftung durch Ausschüttungen kommt, muss entgegen der Auffassung des Klägers darauf nicht gesondert hingewiesen werden (a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2009 – 4 U 9/08, juris Rn. 77; abgeändert explizit in diesem Punkt durch Urteil des BGH vom 22.03.2011 – II ZR 216/09, juris Rn. 31).
62. Der erstmals in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss gehaltene Vortrag zu einer angeblich fehlerhaften Darstellung der Steuerlast bis 2002 ist gemäß §§ 530, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Dieser vermeintliche Fehler ist zudem nicht im Güteantrag vom Kläger gerügt worden, so dass die absolute Verjährungsfrist abgelaufen sein dürfte. Schließlich liegt auch kein Fehler vor: An der zitierten Prospektstelle S. 26 wird für die steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen explizit auf das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“, S. 34 ff des Prospekts verwiesen, so dass nicht isoliert auf das Zitat auf S. 26 des Prospekts abzustellen ist. Auf die Besonderheiten für Treugeber-Kommanditisten wird dort hingewiesen.
73. Hinsichtlich des angeblich erhöhten Rückabwicklungsrisikos setzt sich der Kläger schon nicht mit den Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats auseinander. Soweit er zudem auf die vermeintlich nicht gesicherte Zwischenfinanzierung abstellt, ist der erstmals in der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag, der substantiiert von den Beklagten bestritten worden ist, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
84. Ebenfalls gemäß §§ 530, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist der neue Vortrag zu den kapitalmäßigen Verflechtungen. Dieser Vortrag ist zudem unsubstantiiert, da er mit einer vermeintlichen „tatsächlichen Vermutung“ operiert, anstatt zu den tatsächlichen Gesellschaftsverhältnissen vorzutragen.
9II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
10III. Revisionszulassungsgründe bestehen nicht. Es handelt sich um die Anwendung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dass der Emisionsprospekt noch in anderen Fällen zum Einsatz gekommen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
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