Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 48/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.


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