Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 152/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.09.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Betten mit der blickfangmäßigen Abbildung eines Bettes, das mit einer Unterkonstruktion und einer Matratze ausgestattet ist, unter blickfangmäßiger Angabe eines Preises zu werben, ohne entsprechend deutlich hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass der Preis nur für das leere Bettgestell ohne Unterkonstruktion und Matratze gilt,

wenn dies geschieht wie in Anlage K4 zur Klageschrift (entspricht der Urteilsanlage) wiedergegeben (Schlafzimmer „C“, „C2-Schlafen“, „C3“, „C4“, „C5“, „C6“, „C7“, „C8“, „C9“, „C10“, „C11“ und/oder „C12“).

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 24.04.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der vorgenannten Höhe leistet.


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