Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 16/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 2 O 100/11 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.543,28 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 € nicht.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.