Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 201/13

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.08.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die bereits vorprozessual gezahlten 16.500 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 1.196,43 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zum Teil verworfen, zum Teil zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 81% und die Beklagte zu 19%.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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