Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 249/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzgl. des Feststellungsantrages und des vorbeugenden Unterlassungsantrages hinsichtlich der „unbegründeten Durchsuchung“ zurückgewiesen wird.

Soweit der vorbeugende Unterlassungsantrag zurückgewiesen wurde, wird der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde angewiesen, bei dem Betroffenen zukünftig eine Durchsuchung seines Unterbringungsraums nur dann vorzunehmen, wenn zwingende Gründe der Therapie, des geordneten Zusammenlebens oder der Sicherheit gerade die Durchsuchung dieses Raumes erfordern.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Dem Betroffenen wird – soweit die Rechtsbeschwerde Erfolg hat – ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus N bewilligt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.


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