Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 279/14

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen, soweit der angefochtene Beschluss die Sicherheitsstandards in der Fassung des Widerspruchsbescheids insoweit aufhebt, als der Empfang von Elektrogeräten nur noch durch Bestellung im Versandhandel mit Versand an die Maßregelvollzugseinrichtung für zulässig erklärt wird und die Nutzung von Bettkästen als Stauraum hinter den Betten untersagt wird und er den Rechtsbeschwerdeführer verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer insoweit erneut zu bescheiden.

3.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

a) Soweit der angefochtene Beschluss die Verfahrensgegenstände „Abspielgeräte für Datenträger“, „Elektrokabel“  sowie Kaffeemaschinen und „Verbot des Erwerbs von Spielekonsolen“ betrifft, wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.

b) In den nicht in 3.a) erfassten Fällen (Paketempfang, Doppelung von Elektronikgeräten, selbstgebautes Mobiliar) wird der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.


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