Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 UF 269/13
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 7.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 16.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 58 ff. FamFG zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat seinen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit des am 14.6.2011 mit seiner Schwester in Pakistan geschlossenen Vertrages, in dem er seinen Neffen als Kind angenommen hat, zu Recht zurückgewisen.
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie auf die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 17.12.2012 Bezug genommen.
4Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller keine behördliche oder gerichtliche Entscheidung eingereicht, die gem. § 1 AdWirkG i.V.m. §§ 108, 109 FamFG auf ihre Anerkennungsfähigkeit überprüft werden könnte.
5Insbesondere handelt es sich bei der mit Schriftsatz vom 15.4.2014 eingereichten Urkunde nicht um eine Adoptionsentscheidung, sondern um eine pakistanische Entscheidung, die auf Section 7 des Guardian and Wards Act 1890, beruht, und die den Antragsteller und seine Ehefrau zu (Mit-)Vormündern des anzunehmenden Kindes bestimmt. Diese kann nicht als Entscheidung angesehen werden, die eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 AdWirkG ausspricht. Denn die Begründung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses ist nach diesem Gesetz nicht vorgesehen und ist dem islamischen Recht auch fremd. Die vorgelegte Entscheidung des pakistanischen Zivil- und Familiengerichts nach dem Rechtsinstitut der kafala spricht vielmehr eine Unterhalts- und Beistandsverpflichtung der erklärenden Person aus ohne Auswirkungen auf den verwandtschaftlichen Status. Sie kann daher nicht nach §§ 2, 1 AdWirkG anerkannt werden (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 11 T 176/10 –, juris).
6Es bleibt also dabei, dass die Adoption in Pakistan, deren Anerkennung der Antragsteller begehrt, nach pakistanischem Recht durch Vertrag ohne gerichtliche oder behördliche konstitutive Mitwirkung zustande gekommen ist.
7Bereits das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Wirksamkeit der - hier nach deutschem Recht zu beurteilenden - Annahme des Kindes durch eine Vereinbarung mit der Kindesmutter gem. Art. 22 EGBGB die Regelung in § 1752 Abs.1 BGB entgegensteht, die das bis 1976 geltende Vertragssystem durch das Dekretsystem ersetzt hat. Hinzu kommt dass die Adoption auch deshalb nach deutschem Recht keine Gültigkeit haben könnte, weil gem. § 1741 Abs.2 S.2 BGB ein Kind von einem Ehepaar nur gemeinschaftlich angenommen werden kann. Der Annehmende ist verheiratet, könnte das Kind also nur zusammen mit seiner Frau annehmen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben.
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Referenzen
- §§ 2, 1 AdWirkG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag 1x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- BGB § 1741 Zulässigkeit der Annahme 1x
- FamFG § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen 1x
- 11 T 176/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 AdWirkG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 109 Anerkennungshindernisse 1x