Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 43/14

Tenor

Die Klägerin ist nach Berufungsrücknahme des eingelegten Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Die Berufung des Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO a.F.  i.V. mit §§ 97, 92 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.122,01 € festgesetzt (140.589,51 € Berufung des Beklagten und 10.532,50 € Berufung der Klägerin).


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