Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 78/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.03.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (16 O 394/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren künftigen unfallbedingten materiellen Schaden aus Anlass des Unfallgeschehens vom 03.04.2012 auf dem Radweg am Dortmund/Ems-Kanal zu 50 % und den zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens in Höhe von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen ist die Klage unter Berücksichtigung eines klägerischen Mitverschuldens in Höhe von 50 % dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Wegen der Entscheidung zur Höhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht Münster zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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