Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 253/14

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin die Aufhebung des durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 13. Dezember 2013 angeordneten dinglichen Arrestes über einen Betrag von 917.723 € hinaus angeordnet worden ist.

2. Damit ist zur Sicherung der Schadensersatzansprüche, die den einzelnen Geschädigten durch die Straftaten des Angeklagten entstandenen sind, für das Land Nordrhein-Westfalen der dingliche Arrest in Höhe von 4.080 € in das Vermögen des Angeklagten Q angeordnet.

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 4.080 € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Angeklagte berechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen.

Beim Angeklagten sind 2.580 € Bargeld, hinterlegt bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bielefeld zu 25 HL 5/14, und eine Armbanduhr Seiku Velatura Limited Edition (###), verwahrt bei der Gerichtskasse Bielefeld (VwB-Nr. III 3/2014), sichergestellt worden.

3. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

4. Die Staatskasse trägt die Hälfte der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.


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