Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 411/14

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Betroffene sich gegen die Zurückweisung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Zulässigkeit seiner Fesselung im Rahmen der Vorführung am 04.12.2013 zum Landgericht Kleve richtet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

3.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselung des Betroffenen im Rahmen seiner Vorführung zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird festgestellt, dass die Fesselung des Antragstellers im Rahmen der Vorführung am 04.12.2013 zum Landgericht Kleve rechtswidrig war.

4.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen darin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen je zur Hälfte die Landeskasse und der Betroffene.


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