Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 181/14

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit über den Antrag des Betroffenen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Selbstverpflegung zu gestatten, nicht entschieden worden ist und soweit der Antrag des Betroffenen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, rückwirkend ab dem 24.09.2013 einen Verpflegungszuschuss zumindest in Höhe der durch die Selbstverpflegung ersparten Aufwendungen der Antragsgegnerin zu gewähren, verworfen worden ist.

2.

Dem Betroffenen wird, soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt I in Aachen gewährt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verworfen.

3.

Der angefochtene Beschluss wird bis auf die Verwerfung des Antrags des Betroffenen, ihm rückwirkend ab dem 24.09.2013 einen über die ersparten Aufwendungen der Antragsgegnerin hinausgehenden angemessenen Verpflegungszuschuss nach Sozialhilfesätzen zu gewähren, aufgehoben.

4.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Antragsgegnerin verpflichtet,

a)

dem Betroffenen die Selbstverpflegung zu gestatten;

b)

dem Betroffenen rückwirkend ab dem 24.09.2013 einen Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen von zu gewähren.

5.

Die Sache wird zur Ermittlung und Festsetzung der Höhe des dem Betroffenen seit dem 24.09.2013 zustehenden Verpflegungszuschusses an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückverwiesen.

6.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

7.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt I nach § 109 Abs. 2 S.1 StVollzG wird zurückgewiesen.


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