Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 61/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 27.03.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel abgeändert:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind X, geboren am 25.11.2007, wird unter Antragszurückweisung im Übrigen im Wege einer einstweiligen Anordnung auf die Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung übertragen.

Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Wahrung der schulischen Belange für das minderjährige Kind X, geboren am 25.11.2007, auf sich zur alleinigen Ausübung im Wege der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsteller.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.


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