Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 99/14

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 26.06.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen Kaffeemaschinen oder Kaffeeautomaten, Kühlschränke und Waschmaschinen anzubieten bzw. zu bewerben und dabei gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Formulierung zu verwenden: „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“, wenn dies geschieht wie in Anlage ASt 3 zur Antragsschrift (Blatt 12 bis 14 der Gerichtsakte).

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Verfügungsbeklagte.


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