Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 138/13

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.08.2013 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es unter Ziffer I.1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils statt „aus fünf Originalessenzen“ richtig lauten muss: „aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen“.

Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten – trägt der Beklagte. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Nebenintervenientin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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