Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 357/14

Tenor

Dem Verurteilten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. August 2014 gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.


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