Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 71/14

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tecklenburg vom 27.01.2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3., 4. und 5. als Gesamtschuldner zu 1/3, zu 2/3 trägt die Beteiligte zu 5. diese Kosten allein. Die Beteiligten zu 3., 4. und 5. haben als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen sie selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.224 € festgesetzt.


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