Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 98/14

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

3.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).


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