Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 533/14
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene begehrte von dem Leiter der JVA X erfolglos eine „Aufwandsentschädigung“ von 10 Euro wegen Nichtweiterleitung eines Briefes. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er sein Begehren weiterverfolgt. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zurückgewiesen, weil es sich der Sache nach um einen Amtshaftungsanspruch handele, der von einem Zivilgericht zu prüfen sei.
4Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hält es für verfahrensfehlerhaft, dass die Strafvollstreckungskammer den Antrag zurückgewiesen und nicht an das zuständige Gericht von Amts wegen weiterverwiesen hat.
5Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält das Rechtsmittel mangels Zulassungsgrund für unzulässig.
6II.
7Die - nach Gewährung von Wiedereinsetzung auch im Übrigen zulässige – Rechts-beschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 116 StVollzG). Der angefochtene Beschluss lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer nicht nur im Einzelfall die analoge Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG für rechtsweginterne Verweisungen verkannt hat (vgl. insoweit unten), sondern auch in zukünftigen Fällen in vergleichbarer Weise entscheiden wird. Dadurch ist eine Zersplitterung der Rechtsprechung bzw. eine Verfestigung einer unrichtigen Rechtsprechung zu befürchten.
8III.
9Die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge – der Sache nach – der Verletzung des § 17a Abs. 2 GVG Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache (§ 119 Abs. 4 StVollzG).
10Zu Unrecht hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Richtigerweise hätte sie die Sache, bei er es sich – wie sie zutreffend erkannt hat – um die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen geht, für die landgerichtliche Zivilkammern zuständig sind, analog § 17 Abs. 2 GVG an eine zuständige Zivilkammer verweisen müssen.
11Der Senat schließt sich diesbezüglich der zutreffenden Ansicht des OLG Saarbrücken an, welches in seinem Beschluss vom 07.02.1994 (Vollz(Ws) 20/93 = NJW 1994, 1423) u.a. ausgeführt hat:
12„3. Die Strafvollstreckungskammer hätte es freilich nicht bei der Verneinung ihrer Zuständigkeit bewenden lassen dürfen. Vielmehr hätte sie, da das falsche Gericht angegangen worden ist, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen müssen. Daß sie dies nicht getan hat, begründet einen Rechtsverstoß.
13a) § 17a GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der VwGO vom 17. 12. 1990 (BGBl I, 2809) sieht in seinem Abs. 2 S. 1 vor, daß das Gericht im Falle der Unzulässigkeit des Rechtswegs von Amts wegen nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweist. Ein Fall des § 17a GVG liegt zwar nicht vor, da diese Vorschrift nur die Verweisung von einem Rechtsweg an einen anderen betrifft, die Strafvollstreckungskammer aber wie das zuständige Zivilgericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören.
14b) § 17a GVG ist aber auf diesen Fall entsprechend anzuwenden. Die Möglichkeit einer rechtsweginternen entsprechenden Anwendung der Verweisungsvorschriften war zumindest für einzelne Verfahrenstypen wie etwa im Verhältnis des Verfahrens nach §§ 23 EGGVG zu dem Verfahren nach § 109 ff. StVollzG schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelung für zulässig erachtet worden (vgl. KG, GA 1985, 271 (272) m. w. Nachw.). Dem steht angesichts der andersgelagerten Ausgangsposition - immerhin kennt das zivilprozessuale Verfahren mit § 281 ZPO eine eigene Verweisungsnorm - nicht entgegen, daß der BGH (NJW 1991, 231) im Falle einer Kollision zwischen allgemeiner Prozeßabteilung und Familiengericht den früheren § 17 GVG für nicht anwendbar erklärt und eine analoge Anwendung des § 17 gar nicht erst erwogen hat.
15An der prinzipiellen Möglichkeit der analogen Anwendung hat auch die Neuregelung nichts geändert. Der Amtlichen Begründung (BT-Dr 11/7030, S. 36) läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß eine analoge Anwendung der Verweisungsvorschriften nunmehr ausgeschlossen sein sollte. Angesichts der rechtsschutzfreundlichen Tendenz der Neuregelung kann das Schweigen des Gesetzgebers in dieser Frage nur so gedeutet werden, daß diese Möglichkeit auch weiterhin gegeben sein sollte, alles andere widerspräche auch der Interessenlage. Dem Rechtssuchenden soll angesichts der Vielfalt der Rechtswege und angesichts deren prinzipieller Gleichwertigkeit aus dem Beschreiten des falschen Rechtsweges möglichst kein Nachteil erwachsen. Diese Interessenlage ist dieselbe, wenn der Rechtssuchende sich an das falsche Gericht innerhalb eines Rechtsweges wendet (KG, GA 1985, 271 f.). […] Im Falle der Strafgerichtsbarkeit kommt hinzu, daß deren Zusammenfassung mit der Zivilgerichtsbarkeit unter dem Oberbegriff der “Ordentlichen Gerichtsbarkeit" in der geschichtlichen Entwicklung der Gerichtszweige begründet ist. Die zwischen beiden Verfahrensarten bestehenden strukturellen Divergenzen legen eine Betrachtung nahe, wonach es sich zwar formal um einen, in der Sache aber eigentlich um zwei unterschiedliche Rechtswege handelt.
16c) Der entsprechenden Anwendung stehen die strukturellen Besonderheiten des strafvollzugsrechtlichen Rechtsschutzverfahrens nicht entgegen. Es be-darf keiner Entscheidung der Frage, ob die Möglichkeit einer Verweisung in entsprechender Anwendung des § 17a GVG für die gesamte Strafgerichtsbarkeit in Betracht kommt. Für das Strafvollzugsverfahren ist sie geboten, um eine Lücke im Rechtsschutz zu schließen. Die Frage einer Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Zivilgerichtsbarkeit und dem Verfahren nach § 109 StVollzG ist bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Vollzugsanstalt und Gefangenen nicht nur von theoretischem Interesse: Fehlerhaftes Vollzugshandeln kann unter Umständen Schadensersatzansprüche auslösen. Da der Gefangene sich bevorzugt an die Strafvollstreckungskammer als das Gericht wenden wird, mit dem er sonst üblicherweise zu tun hat, wenn er sich gegen eine Maßnahme der Vollzugsanstalt wendet, liefe es der besagten rechtsschutzfreundlichen Tendenz des § 17a GVG zuwider, wenn der Weg zu den Vollstreckungsgerichten für den Gefangenen zu einer Sackgasse würde.
17d) Der Mangel von rechtsweginternen Verweisungsvorschriften in StPO und StVollzG steht einer analogen Anwendung nicht entgegen. Diese Lücke im Wege der analogen Anwendung des § 17a GVG zu schließen, ist vielmehr auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Orientierungsprobleme, die sich für den Rechtssuchenden aus der Aufgliederung der Rechtswege ergeben können, zu kompensieren (BVerfGE 54, 9 (22) = NJW 1980, 2569). Dementsprechend ist bisher schon die Möglichkeit einer rechtsweginternen Verweisung zu den Strafvollstreckungskammern durch die nach §§ 23, 25 EGGVG zuständigen OLGe bejaht worden, obwohl das Verfahren nach §§ 23, 25 EGGVG keine ausdrückliche Verweisungsmöglichkeit kennt (KG, GA 1985, 272). Zwar weisen diese beiden Verfahrenstypen eine stärkere Affinität zueinander auf. Aber auch zwischen der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit von Vollzugsmaßnahmen und der Geltendmachung von Schadenersatz kann es Berührungen, Überschneidungen und damit auch typischerweise Abgrenzungsprobleme geben. Insofern ist nicht ersichtlich, wieso auch vor dem Hintergrund dieser “Anfälligkeit” des Strafvollzugsverhältnisses für Abgrenzungsfragen im Verhältnis zur Zivilgerichtsbarkeit hier anderes gelten soll.
184. Die Strafvollstreckungskammer war der Notwendigkeit der Verweisung auch nicht wegen des etwaigen Fehlens prozessualer Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Klage enthoben. Denn bei einer Verweisung nach § 17a GVG hat das verweisende Gericht - abgesehen von dem Fall des Fehlens einer Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt - nicht zu prüfen, ob die speziellen Prozeßvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht - hier z. B. die Postulationsfähigkeit (§ 78 ZPO) und eine § 253 ZPO entsprechende Klageschrift - gegeben sind. Diese Frage ist vielmehr ausschließlich von dem Gericht zu klären, an das der Rechtsstreit verwiesen wird (vgl. VGH Mannheim, NJW 1991, 1905; Wolf, in: MünchKomm-ZPO, § 17a Rdnr. 16).“
19Der Senat war aufgrund der Regelung des § 17a Abs. 5 GVG daran gehindert, selbst eine Verweisung analog § 17a Abs. 2 GVG auszusprechen (OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2013 – III – 1 Voll(Ws) 570/12; OLG Saarbrücken a.a.O.). Dazu hat die Strafvollstreckungskammer nunmehr Gelegenheit. Da das Rechtsmittel des Betroffenen in vollem Umfang Erfolg hat, konnte der Senat vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Justizministeriums vom 05.11.2014 entscheiden.
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