Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 RBs 64/14
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht gemäß §§ 60 Abs. 1 Ziffer 4, § 27 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 3 Saatgutverkehrsgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 6 Saatgutaufzeichnungsverordnung zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene.
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G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht Recklinghausen hatte gegen die Betroffene mit Urteil vom 5. September 2012 wegen „fahrlässiger Aufbereitung von Getreidegut, ohne die erforderlichen Aufzeichnungen zur aufbereiteten Sorte zu führen“, eine Geldbuße i.H.v. 300 EUR festgesetzt. Auf die gegen jenes Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 (Aktenzeichen III-2 RBs 109/12) das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
4Nach erneuter Verhandlung hat das Amtsgericht Recklinghausen nunmehr mit Urteil vom 21. März 2014 gegen die Betroffene wegen „fahrlässiger Nichtführung der erforderlichen Aufzeichnungen beim Saatgut“ eine Geldbuße in Höhe von 300,- € festgesetzt.
5Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer in zulässiger Weise eingelegten Rechtsbeschwerde, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts näher begründet hat. Im Einzelnen macht die Betroffene geltend, das Amtsgericht habe die Funktion des Saatgutverkehrsgesetzes verkannt. Dieses Gesetz diene nicht dem Schutz der Interessen der Sortenschutzinhaber, sondern der „Volksgesundheit“. Im Fall von Nachbausaatgut ergebe sich eine Aufzeichnungspflicht für Sorten nicht aus § 27 Saatgutverkehrsgesetz i.V.m. § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Oktober 2004, Rechtssache C-336/02) sei der Aufbereiter durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 nicht dazu verpflichtet, sich über die Sorte zu informieren, zu der das Saatgut gehört, das aufzubereiten sei; dieser Rechtsprechung habe sich der Bundesgerichtshof vollumfänglich angeschlossen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken sei darüber hinaus im Urteil vom 19. Januar 2006 (Az. 4 U 35/03) von einer Nichtanwendbarkeit der Vorschriften der Saatgutaufzeichnungsverordnung für die Aufbereitung von Nachbausaatgut ausgegangen. Von diesen Entscheidungen sei das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgewichen, so dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG erforderlich sei, falls der Senat ebenfalls von den zitierten Entscheidungen abzuweichen gedenke.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen. Zur Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass das angefochtene Urteil den Anforderungen des § 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG an die Urteilsfeststellungen und an die Beweiswürdigung nicht entspreche. Das Amtsgericht habe im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt, um welche Teile welcher Pflanzen es sich bei den von der Betroffenen entgegengenommenen und verarbeiteten Materialien gehandelt habe, so dass nicht erkennbar sei, ob von der Betroffenen Material bearbeitet worden sei, das in den Anwendungsbereich des Saatgutverkehrsgesetz fällt.
7II.
8Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist in der Sache nicht begründet.
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1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft genügt das angefochtene Urteil den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen und an die Beweiswürdigung. Wie die Generalstaatsanwaltschaft insofern zutreffend ausgeführt hat, sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht ist. Dies setzt voraus, dass die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden, sowie die Beweiswürdigung dargelegt wird, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherter Erfahrungssätze zu überprüfen. Diesen Erfordernissen genügt die angefochtene Entscheidung.
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a. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Betroffene wegen Verstoßes gegen die ihr obliegende Aufzeichnungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 Ziffer 4 Saatgutverkehrsgesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 3 Saatgutverkehrsgesetz sowie § 1 Abs. 1 Ziffer 6 Saatgutaufzeichnungsverordnung verurteilt. Die Formulierung des Tenors „Nichtführung der erforderlichen Aufzeichnungen beim Saatgut“ beruht dabei auf einem offensichtlichen Versehen; insoweit hat der Senat den Tenor des angefochtenen Urteils klarstellend berichtigt.
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b. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich jedenfalls im Zusammenhang von Feststellungen und Beweiswürdigung, dass die Betroffene unter anderem zertifiziertes Saatgut und Erntegut als Vermehrungsmaterial für den Nachbau der Landwirte aufbereitet. Es ergibt sich weiter, dass die Betroffene aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht ihrer Geschäftsführer in fahrlässiger Weise nicht die erforderlichen Aufzeichnungen bei der Bearbeitung von Saatgut geführt hat. Dies geschah im Jahr 2011 im Kreis T, insbesondere an den Aufbereitungsstellen der Betroffenen in B und C. Weiter ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Betroffene die erforderlichen Aufzeichnungen lediglich bezüglich der Sortenbezeichnung nicht geführt (Seite 5 UA) und dass die Betroffene in mindestens 20 Fällen die Landwirte nicht nach der Sorte gefragt hat (Seite 4 UA). Diese Feststellungen sind ausreichend, um dem Senat die Überprüfung der Rechtsanwendung zu ermöglichen.
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c. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist es unschädlich, dass der Rechtsbegriff „Saatgut“ nicht durch ausdrückliche Tatsachenfeststellungen unterlegt ist, weil auch ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen kein Zweifel an der zutreffenden Verwendung jenes Rechtsbegriffs besteht. Zum einen hat die Betroffene nämlich nicht in Abrede gestellt, Saatgut aufbereitet zu haben. Vielmehr hat sie sich in ihrer Verteidigung ausschließlich darauf bezogen, dass die nötigen Aufzeichnungen zur „Art des Saatgutes“ nicht geführt worden seien, weil sie, die Betroffene, aus Rechtsgründen der Ansicht sei, dass sie diese Aufzeichnungen nicht führen müsse (S. 3 UA). Auch aus der übrigen Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Bearbeitung von „Saatgut“ durch die Betroffene in irgendeiner Hinsicht zweifelhaft ist. Darüber hinaus hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2012, durch das das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 5. September 2012 aufgehoben worden war, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Betroffenen „auch grundsätzlich Aufzeichnungen gemäß § 27 Saatgutverkehrsgesetz i.V.m. § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung zu fertigen“ seien. Aus diesen Gründen steht für den Senat daher außer Frage, dass der Rechtsbegriff „Saatgut“ von allen Beteiligten übereinstimmend verstanden und verwendet und bei der Anwendung der Ordnungswidrigkeitstatbestände im angefochtenen Urteil ohne Fehlschlüsse ausgefüllt wurde.
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2. Auch die von der Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
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a. Soweit die Betroffene – erneut – geltend macht, dass eine Aufzeichnungspflicht für Sorten aus § 27 Saatgutverkehrsgesetz i.V.m. § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung im Falle von Nachbausaatgut nicht bestehe, weil das Saatgutverkehrsgesetz den Verkehr mit Saatgut regele und sich auf das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken (vergleiche §§ 3, 3 a, 3 b Saatgutverkehrsgesetz) beziehe, wobei nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 12 b aa Saatgutverkehrsgesetz das Abgeben von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Bearbeitung nicht unter das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken falle, findet ihre Auffassung im Gesetz keine Stütze. Im Gegenteil steht diese Rechtsansicht in klarem Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut der rechtlichen Vorschriften.
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(1) § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung bestimmt, dass derjenige, der Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abgefüllt oder für andere bearbeitet, über alle Ein- und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen hat. Der Begriff des „Saatguts“ ist in § 2 Saatgutverkehrsgesetz definiert. Das in §§ 3 ff. Saatgutverkehrsgesetz geregelte „Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken“ ist dabei, wie sich schon aus der Trennung der Vorschriften ergibt, kein Merkmal des „Saatguts“. Daher kann die Auffassung der Betroffenen schon angesichts der genannten Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes nicht nachvollzogen werden.
19(2) Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, wäre jedenfalls durch die eindeutige Formulierung in § 1 Abs. 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung klargestellt, dass entgegen der Auffassung der Betroffenen die Aufzeichnungspflicht nicht nur für den Fall des „Inverkehrbringens“, sondern auch im Fall der „Bearbeitung für andere“ besteht. Hierauf hatte der Senat bereits mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 hingewiesen; es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.
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b. Auch die übrigen Einwendungen der Betroffenen greifen nicht durch, weil sie auf einer im Ergebnis rechtlich fehlerhaften Vermischung zivilrechtlicher Verpflichtungen der Betroffenen gegenüber Sortenschutzinhabern mit den sich aus § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung ergebenden Aufzeichnungspflichten aufbauen.Zu unterscheiden ist zwischen den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen der Betroffenen zu den Landwirten einerseits und zu den Sortenschutzinhabern andererseits. Von den Landwirten erhält die Betroffene Saatgut, das sie bearbeitet und anschließend an die Landwirte wieder zurückgibt. Die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden Aufzeichnungspflichten der Betroffenen als Aufbereiter sind in § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung geregelt. Da den Sortenschutzinhabern im Fall einer solchen Aufbereitung ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, ist die Betroffene als Aufbereiter daneben unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen den Sortenschutzinhabern gegenüber zur Auskunft über die Aufbereitung verpflichtet. Für das Gemeinschaftsrecht ergibt sich dies insbesondere aus Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94. Ein direkter rechtlicher Zusammenhang zwischen der – bußgeldbewehrten – Aufzeichnungspflicht des Aufbereiters einerseits und der – zivilrechtlichen – Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber den Sortenschutzinhabern andererseits lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Soweit von der Betroffenen versucht wird, einen entsprechenden rechtlichen Zusammenhang zu konstruieren, vermag ihre Argumentation nicht zu überzeugen.
(1) Die von der Betroffenen in Bezug genommene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs bezieht sich ausschließlich auf die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche der Sortenschutzinhaber gegenüber dem Aufbereiter. Insoweit ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass innerhalb dieses Rechtsverhältnisses eine Auskunftspflicht des Aufbereiters hinsichtlich der Sorte des Aufbereitungsgutes nur besteht, sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war. Zu sich möglicherweise aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufzeichnungspflichten des Aufbereiters verhält sich diese Rechtsprechung nicht, sondern beschränkt sich ausschließlich auf die zivilrechtliche Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters gegenüber den Sortenschutzinhabern. Von daher ist, worauf der Senat bereits in der Entscheidung vom 17. Dezember 2012 hingewiesen hat, eine rechtliche Relevanz jener höchstrichterlichen Rechtsprechung für den hier vorliegenden Fall nicht gegeben.
23(2) Etwas anderes könnte sich allenfalls aus der Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 2006 (Az. 4 U 35/03) ergeben, deren Entscheidungsgründe – allerdings auch nur in einem einzigen Absatz - darauf hinzudeuten scheinen, dass sich auch aus § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung keine Verpflichtung des Aufbereiters herleiten lässt, sich über die Sorte, die er im Auftrag der Landwirte aufbereitet, zu informieren. Dieses von der Betroffenen vertretene Verständnis jener Entscheidung beruht jedoch auf einem offensichtlichen Missverständnis des in jenem Absatz der Entscheidung verwendeten Begriffs „Informationspflicht“. Das Pfälzische Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt:„Eine aus § 1 SaatAufzV folgende umfassende Informationspflicht der Beklagten als Aufbereiterin hinsichtlich der Sorten, die sie im Auftrag der Landwirte aufbereitet, auch wenn ihr die betreffende Sorte nicht vom Landwirt mitgeteilt wird, besteht nicht . Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Sorten ausgeführt, dass eine Informationspflicht nur besteht, wenn dem Aufbereiter die Sorte vom Landwirt mitgeteilt wird oder es ihm auf sonstige andere Weise bekannt wird “Dass sich der Begriff „Informationspflicht“ in diesem Zusammenhang nicht auf die Verpflichtung der Betroffenen bezieht, sich bei den Landwirten über die Sorte zu informieren, sondern auf die Auskunftspflicht der Betroffenen gegenüber den Sortenschutzinhabern, ergibt sich dabei zunächst schon aus dem Zusammenhang der Entscheidung, die sich ausschließlich auf dieses zivilrechtliche Auskunftsverhältnis des Aufbereiters zu den Sortenschutzinhabern bezieht. Im übrigen ergibt die von der Betroffenen vertretene Interpretation des Begriffs „Informationspflicht“ auch keinen Sinn, weil nach dem Wortlaut jener Urteilsgründe eine Informationspflicht nur dann angenommen wird, wenn dem Aufbereiter die Sorte vom Landwirt „mitgeteilt wird oder es ihm auf sonstige andere Weise bekannt“ wird. Legt man die Interpretation der Betroffenen zugrunde, würde dies bedeuten, dass eine Pflicht des Aufbereiters, sich bei den Landwirten über die Sorte zu informieren, nur dann besteht, wenn die Sorte von den Landwirten mitgeteilt oder auf andere Weise bekannt wurde, mithin also bereits bekannt ist. Eine solche Informationspflicht hinsichtlich bereits bekannter Tatsachen wäre jedoch schlichtweg überflüssig. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004. Unter Rn. 64 heißt es dort:„Hinsichtlich der Landwirte, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Aufbereiter die betreffende Sorte für sie aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, besteht die Verpflichtung des Aufbereiters, dem Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen zu übermitteln, deshalb nur in den Fällen, in denen die Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war …..“Es geht also – anders als von der Betroffenen geltend gemacht – auch in jener Entscheidung nicht um die Pflicht des Aufbereiters, sich zu informieren, sondern allein um die Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber den Sortenschutzinhabern.Aus diesen Gründen kann die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts sinnvoll nur so verstanden werden, dass mit „Informationspflicht“ die Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber den Sortenschutzinhabern gemeint ist und dass sich – innerhalb dieses Rechtsverhältnisses - auch aus § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung eine umfassende Informationspflicht des Aufbereiters gegenüber den Sortenschutzinhabern nicht herleiten lässt. Da dies jedoch eine völlig andere rechtliche Fragestellung betrifft als der vorliegende Fall, weicht der Senat mit seiner hier vertretenen Rechtsauffassung nicht von der Rechtsprechung des Pfälzischen Oberlandesgerichts ab mit der Folge, dass die – schon wegen des Umstandes, dass es sich bei der Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts um eine Entscheidung eines Zivilsenates handelt, von vornherein abwegige – Anregung der Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 GVG ins Leere geht.
24(3) Tatsächlich ist auch kein Grund ersichtlich – und auch von der Betroffenen nicht vorgetragen -, weshalb die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene Ausgestaltung der Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber den Sortenschutzinhabern zu einer einschränkenden Auslegung des § 1 Saatgutaufzeichungsverordnung führen sollte. § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung statuiert, worauf das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, eine eigenständige Verpflichtung des Aufbereiters, die in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit den Auskunftspflichten des Aufbereiters gegenüber den Sortenschutzinhabern steht. Es mag sein, dass die Befolgung der sich aus § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung ergebenden Aufzeichnungspflichten durch den Aufbereiter für die Sortenschutzinhaber zu einer Erleichterung der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen führt. Warum dies, wie die Betroffene meint, allerdings unzulässig sein sollte, erschließt sich nicht. Im Gegenteil stellt sich die Frage, weshalb § 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung zum Schutz des Aufbereiters bzw. der Landwirte so auszulegen sein soll, dass den Sortenschutzinhabern die Geltendmachung ihrer ihnen nach dem Gesetz zustehenden Auskunftsansprüche erschwert bzw. vereitelt gemacht wird. Ein solcher „Schutzzweck“ im Interesse des Aufbereiters bzw. der Landwirte lässt sich weder den gesetzlichen Bestimmungen noch deren Sinn und Zweck entnehmen.
25Das Amtsgericht ist daher in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend von einer Verpflichtung der Betroffenen ausgegangen, Aufzeichnungen auch hinsichtlich der Sorten des Aufbereitungsgutes zu führen.
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3. Das angefochtene Urteil weist auch im übrigen jedenfalls keine die Betroffene beschwerende Rechtsfehler auf. Der Umstand, dass das Amtsgericht die Betroffene trotz aller für vorsätzliche Begehungsweise sprechenden Umstände nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt hat, beschwert die Betroffene ebenso wenig wie die Bemessung des Bußgeldes, die angesichts der Tatumstände und dabei insbesondere der Hartnäckigkeit des Regelverstoßes im untersten denkbaren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens angesiedelt ist.
Die Rechtsbeschwerde war daher gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der sich aus §§ 46 Abs. 1 unbillig, 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
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