Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 135/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird – mit Ausnahme der Feststellungen, die aufrecht erhalten bleiben – aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Meldepflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Kosten der Revision. Diese trägt er zu 20%; seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu 80%.

Angewandte Vorschrift: § 98 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.