Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 325/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.11.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 28.10.2014 (Az.: 86 F 265/14) hinsichtlich der angeordneten monatlichen Ratenzahlung abgeändert:
Dem Antragsteller wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 292,00 € ab dem 01.02.2015 zu zahlen.
Die Ratenzahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 28.10.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt, ihm jedoch die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 330,00 € auferlegt.
4Gegen den am 03.11.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.11.2014, der am 18.11.2014 beim Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung die Berücksichtigung der Kosten für die Nutzung seines Fahrzeuges und der Krankenversicherung erreichen will.
5Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.11.20104 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur Reduzierung der dem Antragsteller auferlegten monatlichen Raten von 330,00 auf 292,00 €.
8Das Nettoeinkommen des Antragstellers aus Renteneinkünften beträgt insgesamt 1.910,56 €. Hiervon sind Kosten für Unterkunft in Höhe von 796,17 € und der Freibetrag in Höhe von 462,00 € in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 abzusetzen.
9Abzusetzen ist darüber hinaus ein Mehrbedarf in Höhe von pauschal 67,83 €. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO vermindert sich das einzusetzende Einkommen u.a. um die nach § 30 SGB XII vorgesehenen Mehrbedarfe. Nach § 30 Abs. 1 SGB XII ist für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit der Feststellung des Merkzeichens "G" nachweisen, ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. Da der Antragsteller Altersrentner ist und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 90 und dem Merkzeichen „G“, ist für ihn ein Betrag in Höhe von 17 % der Regelbedarfsstufe I von 399,00 €, entsprechend 67,83 € vom Einkommen abzusetzen. Mit diesem Betrag sind die Kosten der Fahrzeugnutzung abgedeckt, die der Antragsteller im übrigen lediglich in Höhe von 54,62 € für den Versicherungsbeitrag nachgewiesen hat. Gleiches gilt für die Kosten im Zusammenhang mit dem Befreiungsausweis der Krankenversicherung in Höhe von 115 € jährlich. Weitergehende Kosten sind vom Antragsteller nicht dargelegt.
10Nach allem ergibt sich folgende Berechnung:
11Rente |
1.910,56 € |
Selbstbehalt |
-462,00 € |
Unterkunft |
-796,17 € |
Mehrbedarf |
-67,83 € |
insgesamt |
584,56 € |
Es ergibt sich damit eine Ratenhöhe von gerundet 292,00 €.
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Referenzen
- § 30 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- § 30 Abs. 1 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 5 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- 86 F 265/14 1x (nicht zugeordnet)