Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 664, 665/14

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung durch weibliche Bedienstete zurückgewiesen worden ist.

Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.


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