Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 76, 77/15
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
1
Zusatz:
2Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Rechtsbeschwerde überhaupt in der nach § 118 Abs. 2 StVollzG gebotenen Form ausgeführt worden ist. Eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts wurde nicht ausdrücklich erhoben. Die Rechtsbeschwerdebegründung besteht in weiten Teilen aus der Schilderung neuen Sachverhalts, der für das Rechtsbeschwerdegericht unbeachtlich ist, da Grundlage für die sachlich-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung deren tatsächliche Feststellungen sind. Eine Verfahrensrüge, welche möglicherweise wegen Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Eigenschaft der Maßnahme als Disziplinarmaßnahme erhoben wurde, wurde jedenfalls allein schon deswegen nicht hinreichend ausgeführt, weil sie einen unzulässigen Verweis auf die Akten enthält. Auch fehlt es an der Anbringung von Rechtsbeschwerdeanträgen.
3Jedenfalls aber liegt kein Zulassungsgrund in dem o.g. Sinne vor. Die Voraussetzungen, unter denen eine nichtdisziplinarische Ablösung von der Arbeit als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes analog § 14 Abs. 2 StVollzG bzw. § 49
4Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erfolgen konnte, sind obergerichtlich geklärt. Danach kann der Widerruf (u.a.) erfolgen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Gefangene dauerhaft – Einzelverfehlungen können nur disziplinarisch und in den Grenzen des
5§ 107 Abs. 1 Nr. 7 StVollzG geahndet werden – nicht in der Lage oder bereit ist, sich in das Zusammenleben der Beschäftigen einzugliedern und hierdurch durch ihn
6der Betriebsfrieden dauerhaft und nachhaltig gestört ist (vgl. OLG Frankfurt
7NStZ-RR 1988, 31; OLG Hamm NStZ 2010, 396). Dass die Strafvollstreckungs-
8kammer, die im Übrigen von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen
9ist, dies vorliegend nicht näher geprüft hat, ist ein Fehler im Einzelfall (da für eine Störung des Betriebsfriedens durch die einmalige Arbeitsverweigerung des Betroffenen nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nichts ersichtlich ist), der ersichtlich einem Übersehen geschuldet ist, begründet aber nicht die Gefahr der Zersplitterung der Rechtsprechung oder Fortsetzung einer falschen
10Rechtsprechung i.S.d. Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.