Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 646, 647/14

Tenor

Der Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer Dortmund vom 17.11.2014 (64 StVK 61/12) ist gegenstandslos. Insoweit werden Kosten des Beschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 21 GKG).

Der Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer Dortmund vom 19.11.2014 (64 StVK 38/13) wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Dortmund zurückverwiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.